Steuerhinterziehung

Kein Pardon bei später Reue

04.09.2011

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz legt die Latte für eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung höher. Steuersünder sollten jetzt noch vorausschauender und planvoller agieren. Eine individuelle steuerrechtliche Beratung ist Pflicht.

1. Frühzeitig:
Bislang konnte Steuersünder bis zum Erscheinen der Steuerprüfer eine strafbefreiende Selbstanzeige einreichen. Der Zeitraum wird jetzt deutlich enger. Straffreiheit ist nun passé, wenn die schriftliche Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen oder seinem Berater eintrifft. Damit verlieren Steuersünder nun ein Zeitfenster von mehreren Wochen. Taktisches Abwarten bis zu einer möglichen Prüfung wird zunehmend riskant.

2. Vollständig:
Straffreiheit erlangt nur, wer komplett "reinen Tisch" macht. Der Steuersünder muss alle hinterzogenen Beträge vollständig offenlegen. Das gilt für die gesamte strafrechtliche Verjährungsfrist. Vorsicht: Teilselbstanzeigen sind unwirksam. Vor Abgabe einer Selbstanzeige sind alle Besteuerungsgrundlagen gründlich zu prüfen.

3. Begrenzt:
Strafbefreiende Selbstanzeigen sind nur bis zu einer Hinterziehungssumme von bis zu 50.000 Euro in einer Steuerart und einem Veranlagungszeitraum möglich. Einziger Ausweg bei höheren Beträgen: Der Steuersünder zahlt neben offenen Steuern und Zinsen einen Aufschlag von fünf Prozent der hinterzogenen Summe. Dann wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Zinsen und Aufschlag sind nicht steuerlich absetzbar. (oe)
Quelle:
DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de

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