Keine Lohnsteuer für zusätzliche Massagen

25.10.2001

Ein Arbeitgeber meinte es mit seinen Arbeitnehmern, die fast nur am Computerbildschirm arbeiteten, besonders gut. Auf seine Kosten besuchte einmal pro Woche ein Masseur die EDV-Firma, um die Bildschirmarbeitnehmer, so sie denn wollten, zu massieren. Das Finanzamt erkannte zwar diese Leistungen als lobenswert an, sah aber zugleich in der kostenlosen Massage einen versteckten Arbeitslohn und forderte vom Arbeitgeber hierfür die Lohnsteuer.

Der Bundesfinanzhof sah die Sachlage aber anders. Denn er ist der Auffassung, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann, wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Der eigene Vorteil des Arbeitnehmers ist dagegen zu vernachlässigen, zumal hier vorbeugend krankheitsbedingten Arbeitsausfällen entgegenwirkt wird (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 177/99).(jlp)

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