Keine "höhere Gewalt"

Kind läuft in Auto – Versicherung muss zahlen

24.01.2011

Schadensersatz und Schmerzensgeld fällig

Demgegenüber bestand bei den Richtern in beiden Instanzen Einigkeit, dass die Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters sehr wohl Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Kind leisten muss. Denn seit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Jahr 2002 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Unfall für einen Fahrzeugführer, der alle Vorschriften der StVO beachtet, ein "unabwendbares Ereignis" darstellt. Vielmehr wird ein Ausschluss der Haftung des Versicherers allein für den Fall von "höherer Gewalt" anerkannt.

Mit dieser Gesetzesänderung sollte verhindert werden, dass beispielsweise Kinder, die sich im Verkehr objektiv unsachgemäß verhalten und deren Verhalten ein Pkw-Fahrer nicht voraussehen kann mit der Folge, dass der Unfall für ihn "unabwendbar" ist, ohne Ersatz bleiben. Denn "höhere Gewalt" - also ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, zum Beispiel das Umstürzen eines Baumes - dürfte deutlich seltener anzunehmen sein. Die Position von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen im Schadensfall wurde damit gestärkt.

Ein Fall von "höherer Gewalt" liegt nicht vor, wenn ein Kind plötzlich aus einer Einfahrt herausrennt - so das Urteil des Senats. Daher wurde dem fünfjährigen Unfallopfer, obwohl es für alle unvorhersehbar auf die Straße gelaufen ist und andererseits den Pkw-Fahrer kein Schuldvorwurf trifft, Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung zugesprochen.

Fischer empfiehlt, das Urteil zu beachten und in allen Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Salleck & Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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