Bei 4.000 Euro pro Jahr ist Schluss

Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten

12.04.2011

Kein Dienstverhältnis

Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule noch mit dem Praktikumsbetrieb bestanden. Daher seien die Ausbildungskosten der Klägerin gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen. Das Gesetz bestimme insoweit typisierend, dass Kosten des Erststudiums noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stünden.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der die Regelung verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass sie einen Abzug von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht verbiete, sei auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht übertragbar. Für eine solche Auslegung lasse weder die Gesetzesbegründung noch der Wortlaut der Norm Raum.

Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sah der 11. Senat nicht. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Außerdem sprächen sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung. Normalerweise stünden Kosten eines Erststudiums noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Zudem würden die Kosten häufig von den Eltern getragen, die hierfür steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nähmen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfiehlt, die Entscheidung und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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