Angst vor Piratenüberfällen

Kreuzfahrt verkürzt - Reisepreis darf gemindert werden

13.07.2010
Amtsgericht München zu Minderungsansprüchen von Reisenden bei Routenänderungen bei einer Kreuzfahrt

Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 29.03.1010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 14.1.2010, AZ 281 C 31292/09.

Ein Ehepaar buchte für Anfang März 2009 eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Über Durban in Südafrika sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete 5.271 Euro. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik.

Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen, schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und auf Grund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien nach den Geschäftsbedingungen auch zulässig.

Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten hingegen teilweise Recht, so Klarmann.

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