Usus im Internethandel

Krieg der Webshops mit unlauteren Mitteln

08.06.2011

6. Fazit

Dem Abmahner muss klar sein, dass er im Falle einer unberechtigten Abmahnung durchaus mit Kostenerstattungsansprüchen zu rechnen hat. Dabei ist es egal, ob die Abmahnung den Bereich des Wettbewerbsrechts, oder die sehr viel teureren Bereiche des Marken- oder Domainrechts betrifft.

7. Ausblick und Verhalten

Der Abgemahnte sollte nicht gleich eine Abmahnung akzeptieren und eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern die Angelegenheit vom darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen und so nicht am falschen Ende sparen. Vielmehr zeigen sich in der wettbewerbsrechtlichen Praxis des Autors sehr häufig die Fälle, in welcher teilweise oder komplett unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen wurden.

In solchen Fällen führt die Zurückweisung der Ansprüche meist dazu, dass der Anspruch vom Abmahner komplett zurückgezogen wird oder -im Falle des erfolgreichen Regresses- der Abmahner seine bis dahin lukrative Abmahntätigkeit wahrscheinlich für die Zukunft einschränkt oder ganz beendet.

Der Weg zum spezialisierten Anwalt lohnt sich daher bei Abmahnungen immer und spart Geld.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Download-Bereich von www.recht-und-vertrag.de. (oe)

Der Autor, Rechtsanwalt Mark Schomaker, berät Onlinehändler und arbeitet in den Schwerpunkten IT-Recht, Wettbewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, Internet: www.recht-und-vertrag.de

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