Kundeneinkäufe selber abgerechnet

Kundenbonuskarte missbraucht - fristlos gekündigt

26.05.2009

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, würden zwar schwer wiegen. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen habe, des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs und der Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit überwiegen jedoch die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Krebühl empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Peter Krebühl, Rechtsanwal, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Hessen" beim VdAA

Kontakt: Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main, Tel.: 069 242689-0, E-Mail: infoqk44.de, Internet: www.k44.de und www.vdaa.de

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