Auch für KMUs sinnvoll

Kurzarbeit wird immer beliebter

28.07.2009

Unvermeidbare wirtschaftliche Gründe

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, so erläutert sein VdAA-Vorstandskollege und Vizepräsident des Verbandes, der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel aus der Anwaltskanzlei Graf von Westphalen, wenn er auf nicht vermeidbaren, vorübergehenden wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttogehalts betroffen sind. Um der Kurzarbeit stärkere Impulse zu geben, hat die Bundesregierung in dem am 13. Januar 2009 beschlossenen "Konjunkturpaket II" vorgesehen, dass diese letzte Voraussetzung für zwei Jahre (2009 und 2010) ausgesetzt werden soll.

Unvermeidbare wirtschaftliche Gründe werden dann angenommen, wenn eine durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingte Veränderung der betrieblichen Strukturen vorliege.

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und der Arbeitnehmer nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bestehe.

Um die betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erfüllen, muss lediglich im Betrieb beziehungsweise in der Abteilung regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Insoweit ist ein Antrag auf Kurzarbeitergeld schon bei sehr kleinen betrieblichen Strukturen möglich.

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