Lebensversicherung: Hohe Nachzahlungen nach Kündigung sind möglich!

05.09.2006

Grundlage:

Basis dafür sind verschiedene Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03). Danach sind zwei Abrechnungsposten besonders interessant:
a) Ein Stornoabzug ist nicht gestattet.
b) Es ist knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge zu erstatten.

Besonders hoch fällt die Nachzahlung aus, wenn der Vertrag nur kurze Zeit gelaufen ist. Auch bei länger laufenden Verträgen, ist der Stornoabzug laut BGH unzulässig.

Kontrolle der Abrechnung des Versicherers:

In jedem Falle sollte der Kunde einen Aktuar seines Vertrauens einschalten, also einen versicherungsmathematischen Sachverständigen, wie beispielsweise www.pkv-gutachter.de

Nicht selten werden dadurch erhebliche "Irrtümer bei der Neuabrechnung" aufgedeckt, wie beispielsweise,
- die Hälfte der Beiträge (genau gesagt: Die "Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" nach der BGH-Vorgabe) wurde nicht richtig berechnet,
- es wurden die üblichen Zinsen auf die verspätete Nachzahlung vergessen,
- die Gutschrift der unberechtigt abgezogenen Stornoabschläge nicht berücksichtigt.

Vorsicht bei Abfindungsangeboten:

Ein Trick der Versicherer ist es eine Kulanzzahlung anzubieten - das Nachrechnen durch einen Aktuar bzw. Versicherungsmathematiker kann erhebliche Zusatzzahlungen bedeuten.

Die Angebote einer Abfindung oder Kulanzzahlung sollten geprüft werden: Der Versicherungskunde sollte sich die rechnerische Nachprüfung schriftlich in jedem Falle vorbehalten.

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