Schadensersatz für Manipulationen

Libor und Euribor – Aufklärungspflichten der Banken

13.03.2013

Acht Banken betroffen

Im Fall des Libor ist die Deutsche Bank an der Festsetzung beteiligt, beim Euribor sind es acht bedeutende deutsche Banken (gegenwärtig Landesbank Berlin, Bayerische Landesbank Girozentrale, Commerzbank, Deutsche Bank, DZ Bank, Landesbank Baden-Württemberg Girozentrale, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Norddeutsche Landesbank Girozentrale). Danach trifft sie alle eine Aufklärungspflicht bezüglich der Interessenkollision.

Verletzungen der Aufklärungspflicht haben nach der Rechtsprechung im Kapitalanlagerecht zur Folge, dass der Kunde im Rahmen des Schadenersatzes so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Ohne Pflichtverletzung hätte der Kunde den betroffenen Vertrag nicht abgeschlossen, d.h. er kann sich evtl. von dem laufenden Vertrag lösen und eine Rückabwicklung erreichen.

Ergebnis

Bei Finanzgeschäften (Darlehen, Swaps u.a.), die sich auf Libor oder Euribor als Referenzzinssatz beziehen, empfiehlt es sich prüfen zu lassen, ob und inwieweit hier möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank in Betracht kommen.

Hünlein empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 4800789-0, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

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