Geschäftsführer-Vergütung

Mehr Geld nur mit neuem Vertrag

18.02.2008

Klargestellt wurde in der Entscheidung auch, dass für das Verfahren gegen den Geschäftsführer ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, dieser Gesellschafterbeschluss aber nachgeholt werden kann.

Der BGH ging auch auf die Frage der Höhe des Schadens bei zu Unrecht bezogener Geschäftsführervergütung ein. Danach schuldet der Geschäftsführer nicht nur die ihm unmittelbar zugeflossene Vergütung, sondern auch die von der Gesellschaft abgeführte Lohnsteuer, die die Gesellschaft auf die bestehende Steuerschuld des Geschäftsführers zahlt. Die Gesellschaft komme durch die Zahlung ihrer Verpflichtung nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG nach, wodurch sie nicht selbst Steuerschuldner werde. Sie zahle insoweit auf fremde Schuld. Soweit der Geschäftsführer keinen Vergütungsanspruch habe, fehle im Verhältnis zum Geschäftsführer der Rechtsgrund für die Zahlung der Lohnsteuer. Der Geschäftsführer hingegen schulde die Lohnsteuer dagegen auch, wenn die Vergütungszahlung nach dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht begründet ist. Dies ergäbe sich aus dem im Lohnsteuerrecht herrschenden Zuflussprinzip.

Die Steuerschuld entstehe in dem Zeitpunkt, in dem Geschäftsführer die Vergütung zufließe. Hierdurch werde der Geschäftsführer auch nicht unangemessen belastet, da er grundsätzlich die Möglichkeit habe, durch die Zurückzahlung der überzahlten Vergütung einschließlich der abgeführten Lohnsteuer sein zu versteuerndes Einkommen und damit auch die Höhe seiner Steuerschuld zu mindern. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn kein ausreichender Ausgleich mit einer Steuerschuld möglich ist. In diesen Fällen wird jedoch zu prüfen sein, ob ein Entreichungseinwand nicht nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB abgeschnitten ist.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Hans-Georg Herrmann, Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen, Geibelstraße 1, 66121 Saarbrücken. Tel. 0681/968640, Fax. 0681/9686420, E-Mail: info@rechtswanwaltspraxis.com, Internet: www.rechtsanwaltspraxis.com (mf)

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