Mehr Schutz vor insolvenzbedrohten Geschäftspartnern

08.02.2007
Von Patrick Lerbs

Neuregelungen:

Durch das EHUG werden die handelsrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung wieder zu neuem Leben erweckt. Ab dem 01.01.2007 werden alle Handelsregister bundesweit einheitlich elektronisch geführt. Einreichungen, Speicherungen, Veröffentlichungen und Abfragen der Unternehmensdaten erfolgt nur noch auf elektronischem Wege. Anmeldeverfahren sollen dadurch erheblich verkürzt werden.

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften muss ab dem 01.01.2007 (erstmalig für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2006) bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch eingereicht und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Damit entfällt die bisherige Einreichung beim Handelsregister. Der Umfang der Einreichung hat sich durch das EHUG nicht geändert. Die Einreichungsfrist beträgt unverändert max. 12 Monate nach dem Abschlussstichtag (d.h. der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss spätestens zum 31.12.2007 eingereicht werden). Bis zum 31.12.2009 können Dokumente auch noch schriftlich an den elektronischen Bundesanzeiger übermittelt werden. Dies ist aber kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 3,00 Euro pro übermitteltes Dokument, mindestens aber 30,00 Euro.

Neue Sanktionen bei Verstoß:

Der elektronische Bundesanzeiger prüft die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen. Er unterrichtet auch die Verwaltungsbehörden über entsprechende Verstöße. Zuständige Behörde ist das Bundesamt der Justiz. Verstöße werden immer mit Verfahrensgebühren belegt (ab 50 Euro). Kommt ein Unternehmen trotz Aufforderung seinen Offenlegungspflichten nicht nach, fällt ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro an. Die Verschärfung liegt darin, dass es für die Einleitung eines Verfahrens sowie die Verhängung eines Ordnungsgeldes keines Antrages durch eines Dritten mehr bedarf, sondern automatisch von Amts wegen erfolgt.

Das Unternehmensregister:

Nach Einreichung hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers den Jahresabschluss an das Unternehmensregister zwecks Einstellung zu übermitteln. Über die Internetseite www.unternehmensregister.de werden künftig alle wesentlichen Unternehmensdaten an einer Stelle im Internet zum Abruf bereitgestellt. Auch die Bekanntmachungen der Registereintragungen erfolgt elektronisch und sind für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Die bisherige Publizitätspflicht in Papierform entfällt vollständig. Des Weiteren führt die elektronische Registerführung zu einer deutlichen Reduzierung der Kosten für den Einsichtnehmenden. Die Anforderung eines Handelsregisterauszuges kostet statt bisher 10 Euro nur noch 4,50 Euro für den elektronischen Auszug. Die Einsichtnahme beim zuständigen Registergerichts ist auch künftig kostenfrei.

Fazit für Kapitalgesellschaften & Co

Das bisher in der Praxis beherrschende Abwarten dürfte erheblich an Attraktivität verlieren, denn selbst wenn die Gesellschaft es schafft die Offenlegung nach Auforderung nachzuholen, trägt sie die Verfahrenskosten. Sollten Unternehmen ein ausgeprägtes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben, können neben der Ausnutzung von Offenlegungserleichterungen nur gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zum Erfolg führen. Der Wechsel in eine GmbH & Co KG unter Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter wäre eine Möglichkeit Fazit für die Geschäftspartner:

Für Geschäftspartner besteht ab dem Jahr 2007 ohne gesonderten Antrag die Möglichkeit bei größeren Geschäften sich vorher über die Liquidität des Unternehmens zu informieren. Damit können Geschäfte mit insolvenzbedrohten Unternehmen im Vorfeld verhindert werden. Die Chance das investierte Kapital von einer insolventen Firma nachträglich wiederzubekommen liegt bei 0,01 Prozent. (Patrick Lerbs/mf)

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