Implementierung des Linux-Kernels

Microsoft reicht Patentklage gegen TomTom ein

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.
Microsoft hat bei einem US-Bundesbezirksgericht im Staat Washington eine Patentverletzungsklage gegen den Navi-Hersteller TomTom eingereicht und auch eine Beschwerde bei der International Trade Comission eingebracht.

Microsoft hat bei einem US-Bundesbezirksgericht im Staat Washington eine Patentverletzungsklage gegen den Navi-Hersteller TomTom eingereicht und auch eine Beschwerde bei der International Trade Comission eingebracht. Verletzt sieht Microsoft unter anderem drei Patente, welche die Dateiverwaltung betreffen. "TomToms Implementierung des Linux-Kernels verletzt diese Patentansprüche", sagt Microsoft-Anwalt Horacio Gutierrez gegenüber Cnet. Dieser Open-Source-Aspekt sei aber nicht der Fokus beim Vorgehen gegen TomTom. Darüber, ob eine Klagewelle droht, die das Open-Source-Betriebssystem betrifft, wolle er nicht spekulieren.

Insgesamt acht Patente sieht Microsoft durch TomTom verletzt, von denen laut Gutierrez fünf ganz spezifisch Auto-Navigationssysteme betreffen. Die anderen drei allerdings stehen mit TomToms Verwendung des Linux-Kernels in Konflikt. "Das ist nicht der Fokus unseres rechtlichen Vorgehens", betont allerdings Gutierrez. Es gehe in dem Fall ganz spezifisch um TomTom und man habe eigentlich nicht im Sinn, Ansprüche gegen alle Produkte geltend zu machen, die den Linux-Kernel nutzen.
Microsofts Einstellung zu Open Source habe sich nicht geändert. "Wir erkennen an, dass Open-Source-Software weiterhin Teil der Industrie sein wird", so Gutierrez. Microsofts rund ein Jahr alte Ankündigung, Open-Source-Entwickler nicht verklagen zu wollen, betraf lediglich nichtkommerzielle Anbieter. Das Recht auf Klagen gegen kommerzielle Distributoren hatte man sich vorbehalten.

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