Mietrecht

02.11.1999

Wird im Rahmen von Straßenbauarbeiten eine Straße in eine Fußgängerzone umgewandelt und kommt es bei Gewerbetreibenden dadurch zu Umsatzeinbußen, haftet hierfür nicht der Vermieter. Insbesondere die Einrichtung einer Fußgängerzone stellt für Ladenmieter keinen Kündigungsgrund dar, weil jeder Anlieger es hinnehmen muß, daß die Straße entsprechend den öffentlichen Bedürfnissen erneuert und umgestaltet wird. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 261/96). (jlp)

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