Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.
Rechtsanwalt Hünlein empfeihlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.
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Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Telefon: 069 4800-7890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de