Mithörer darf nicht als Zeuge benannt werden

02.10.2003

Jahrelang war es ständige Übung, dass gerade vor Zivilgerichten Zeugen benannt wurden, die ein bestimmtes Telefongespräch (zum Beispiel über den Abschluss eines Kaufvertrages) mitgehört hatten. Für den Ausgang eines Gerichtsprozesses waren solche Zeugen vielfach ausschlaggebend. Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärt.

Das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht rechtfertigt es, solche Zeugen, die ein Telefonat mitgehört beziehungsweise belauscht haben, nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess zuzulassen. Vielmehr kann jeder Telefonierende selbst bestimmen, ob der Gesprächsinhalt dieses Telefongesprächs einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Nur dann, wenn der Telefonierende sein ausdrückliches Einverständnis zum Mithören erteilt hat, kann der Mithörende auch als Zeuge auftreten (Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 165/02). (jlp)

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