Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall

Muss der Unfallverursacher die Feuerwehr zahlen?

08.02.2010

Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

Im ersten Fall sahen die Richter in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt "angemessen zu berücksichtigen" sei, einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot. Gebührentatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Zahlungspflichtige die von ihm geschuldeten Gebühren im Voraus berechnen könne. Dies sei hier wegen des gegebenen Wertungsspielraums nicht der Fall. Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig.

Die Feuerwehr erhebe auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Dadurch werde der in der Gebührenkalkulation der Feuerwehr in Halbstundenschritten kalkulierte Gebührensatz (176,77 €) für solche kurzen Einsätze in unzulässiger Weise verdoppelt. Im zweiten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, der Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs, das in Haltung und Betrieb hohe Kosten verursache, sei bei einem Bagatellunfall überdimensioniert. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb dem Gebührenpflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Rümmler empfiehlt, die Urteile sowie einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

S. Patrick Rümmler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, AvD-Vertrauensrechtsanwalt und Landesregionalleiter "Berlin" des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Kanzlei Trettin & Partner, Fuggerstr. 35, 10777 Berlin, Tel.: 030 235517-0, E-Mail: : ruemmler@trettinpartner.com, Internet: www.trettinpartner.com

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