Deutsches Recht unwirksam

Neuberechnung von Kündigungsfristen

04.06.2010

Ausblick

Aufgrund der nahezu grenzenlosen Allgemeinheit des Begründungsansatzes des EuGH ist laut Rechtsanwalt Hauptvogel davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Vorschriften des deutschen Arbeitsrechtes einer Kontrolle durch die europäische Rechtsprechung unterzogen werden. "Der alte Satz "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" hat unter dem Einfluss des Europarechts somit im Arbeitsrecht wohl weitgehend ausgedient", meinte Rechtsanwalt Hauptvogel. Europäische Rechtsprechung wird auch in Zukunft auf die nationale Gesetzgebung im Arbeitsrecht nahezu uneingeschränkt Zugriff nehmen wird, so der Vizepräsident des VdAA weiter.

Hauptvogel weist in diesem Zusammenhang auf weitere folgende Problemstellungen hin:

Die Regelung des § 1 b des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung schreibt die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften erst ab einem Lebensalter von 25 Jahren vor. Hierzu liegt zwar noch keine Rechtsprechung des EuGH vor. Es kann laut Rechtsanwalt Hauptvogel aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Regelung europarechtlich nicht zu halten sein wird.

Teilweise wird sogar erwogen, ob nicht der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb ("Kleinbetriebsklausel") europarechtlich gleichheitswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gleichheitswidrigkeit in der Vergangenheit verneint. Der EuGH wäre daran aber - aus seiner Sicht - keinesfalls gebunden. Die weitere Entwicklung ist unmittelbar praxisrelevant und unbedingt im Auge zu behalten.

Hauptvogel empfiehlt, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, c/oGraf von Westphalen, Widenmayerstraße 15, 80538 München, Tel.: 089 689077-56, E-Mail: christoph.hauptvogel@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com

Zur Startseite