Darauf müssen Sie vorbereitet sein

Neue Verpackungsverordnung kommt

08.04.2008

Wichtig für jeden Internethändler:

Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn sie bei einem dualen System lizensiert sind. Für den Endverbraucher selbst ändert sich erst einmal nichts.

Zu kurz gegriffen wäre ein verfrühter Jubel des Internethandels, nunmehr nicht mehr auf die Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen im Internetauftritt selbst hinzuweisen. Die Neuregelung läuft letztlich darauf hinaus, dass sich jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss.

§ 6 Abs. 1 regelt zurzeit noch die Verpflichtung, wenn kein Anschluss an ein flächendeckendes Entsorgungssystem gegeben ist, auf eine Rücknahmepflicht hinzuweisen. Der zukünftige § 6 der Verpackungsverordnung im jetzt vorliegenden Entwurf lautet auszugsweise wie folgt:

§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (...)

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