Mehr Rechtssicherheit

Neues zum Arbeitnehmerdatenschutz

30.10.2009

Position des Datenschutzbeauftragten gestärkt

Gänzlich neu ist aber die erhebliche Stärkung der Position des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen. Nach der Neuregelung in § 4 f Abs. 3 BDSG wird dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich zu seiner bisherigen Sonderstellung ein Sonderkündigungsschutz eingeräumt. Ähnlich wie Betriebsräte können Datenschutzbeauftragte während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass dieser Sonderkündigungsschutz - genauso wie bei Betriebsräten - erst ein Jahr nach der Beendigung der Amtszeit endet. Außerdem muss dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht werden, wobei die dabei entstehenden Kosten vom Unternehmen zu übernehmen sind. All dies wird die Position des Datenschutzbeauftragten für die Mitarbeiter in einem Unternehmen natürlich deutlich interessanter machen, als es bisher der Fall war.

Das für die neue Legislaturperiode geplante Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll durch diese neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz weder entbehrlich gemacht noch inhaltlich präjudiziert werden. Bis zur Realisierung eines solchen eigenständigen Gesetzes muss die Kodifizierung des bereits geltenden Richterrechts mit dem neuen § 32 BDSG vor allem als ein politisches Signal an die Unternehmen gewertet werden, dass es in einem Beschäftigungsverhältnis keinen datenschutzfreien Raum gibt. (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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