Neuregelungen im Arbeitsrecht

15.01.2004
Das Kündigungsschutzgesetz galt bisher in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Diese Anwendungsschwelle wird flexibler gestaltet, darauf weist die Haufe Mediengruppe (www.haufe.de) hin. Neue, befristet eingestellte Arbeitnehmer werden auf diesen Schwellenwert nicht angerechnet. So können bis zu fünf Vollzeitbeschäftigte und bis zu zehn Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden, ohne dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Gültig sind diese Regelungen für Betriebe mit höchstens fünf unbefristet Beschäftigten. Bei betriebsbedingten Kündigungen beschränkt sich die Sozialauswahl auf die vier Grunddaten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Der Gekündigte kann wählen, ob er gegen die Kündigung klagt oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdiensts pro Beschäftigungsjahr beansprucht. Nach den neuen Gesetzen muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch übermitteln.

Das Kündigungsschutzgesetz galt bisher in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Diese Anwendungsschwelle wird flexibler gestaltet, darauf weist die Haufe Mediengruppe (www.haufe.de) hin. Neue, befristet eingestellte Arbeitnehmer werden auf diesen Schwellenwert nicht angerechnet. So können bis zu fünf Vollzeitbeschäftigte und bis zu zehn Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden, ohne dass das Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Gültig sind diese Regelungen für Betriebe mit höchstens fünf unbefristet Beschäftigten. Bei betriebsbedingten Kündigungen beschränkt sich die Sozialauswahl auf die vier Grunddaten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Der Gekündigte kann wählen, ob er gegen die Kündigung klagt oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdiensts pro Beschäftigungsjahr beansprucht. Nach den neuen Gesetzen muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch übermitteln.

Bärbel Zöger

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