Nichterwähnung ist irreführend

26.06.2004

Im Arbeitszeugnis darf die fachliche Qualität des Mitarbeiters nicht herausgestrichen werden, wenn durch das Weglassen anderer Aspekte der Eindruck von Schwächen entsteht. So lautet ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ging wegen einer Passage in seinem Arbeitszeugnis vor Gericht. Die Formulierung "entsprach fachlich den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht" vermittle den Eindruck, er habe anderen Anforderungen nicht entsprochen, so der Kläger. Die Richter gaben ihm Recht: Ein solches Arbeitszeugnis müsse als lückenhaft gelten und entsprechend geändert werden.

Az. 6 Sa 954/03

Bärbel Zöger

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