Digitale Verkehrspflichten, Teil 3

Offene Netzwerke - strafrechtlicher Geheimnisschutz

13.03.2009
Welche Folgen ungesicherte Drahtlosnetzwerke haben können, schildern Thomas Feil und Alexander Fiedler.

Offene Netzwerke bieten neben der urheberrechtlichen Störerhaftung noch zahlreiche andere rechtliche Problemstellungen. Dazu gehört auch der Geheimnisschutz. Gelangen unbefugte Dritte nämlich über ein unzureichend gesichertes Drahtlosnetzwerk an sicherheitsrelevante oder sonstige geheime Daten, so kann dies neben Schadensersatzansprüchen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Strafvorschrift des § 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremdes Geheimnisses, das einer Person in einer Sonderstellung (z.B. als Arzt, Rechtsanwalt oder Sozialberater) anvertraut worden ist, unter Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter einem Geheimnis werden solche Tatsachen verstanden, die sich auf den Betroffenen beziehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse besteht. Schon das Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann unter Umständen als Geheimnis angesehen werden und muss in solchen Fällen dann als vertraulich behandelt werden (Heghmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57, 58).

Es stellt sich die Frage, ob ein ungesichertes Drahtlosnetzwerk bereits ausreicht, um von der "Offenbarung" eines Geheimnisses zu sprechen. Allgemein wird unter einem Offenbaren eines Geheimnisses jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten verstanden (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2008 - 1 Ss 13/08). Dabei ist ein über die bloße Kenntnisnahme hinausgehendes inhaltliches Verstehen durch den Dritten nicht erforderlich. Zwar lässt der Wortlaut "offenbaren" vermuten, dass hier ein aktives Weitergeben von Informationen erforderlich ist, was bei einem bloßen passiven Nicht-Verschlüsseln der Funkverbindung zweifelhaft sein könnte. Jedoch ist es unter Juristen allgemein anerkannt, dass ein Offenbaren auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann (Cierniak in: MünchKommStGB, § 203, Rn. 52).

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