Online-Softwarekauf: Gericht bestätigt - Händler müssen sich informieren

14.10.2004
Neun Monate Haft - so lautete das kürzliche Urteil gegen einen Softwarehändler aus Weilburg. Der überführte hatte in über 35 Fällen raubkopierte CD-Roms von Microsoft Office 97 Professional über das Internet versteigert. Bei der Software fehlte jeweils das Echtheitszertifikat. Käufer hatten die Produkte zur überprüfung an Microsoft geschickt.

Neun Monate Haft - so lautete das kürzliche Urteil gegen einen Softwarehändler aus Weilburg. Der überführte hatte in über 35 Fällen raubkopierte CD-Roms von Microsoft Office 97 Professional über das Internet versteigert. Bei der Software fehlte jeweils das Echtheitszertifikat. Käufer hatten die Produkte zur überprüfung an Microsoft geschickt.

Zu seiner Verteidigung gab der Händler an, er habe die Software von einem Unternehmen "als Restposten" über das Internet gekauft. Er sei jedoch davon ausgegangen, bei der Software handle es sich um Originalversionen. Diese Behauptung fand beim Richter jedoch keine Beachtung. Dieser sah es als erwiesen an, dass der Händler vorsätzlich Raubkopien verkauft hat. Aufgrund der fehlenden COA und der Differenz zu dem sonst üblichen Kaufpreis der Software, so seine Argumentation, hätte er klar erkennen müssen, dass er illegal handelt. Als Händler hätte er zudem die Pflicht gehabt, sich vorher ausreichend zu informieren.

Um ahnungslose Anwender zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, bietet Microsoft seit vielen Jahren den Produktidentifikationsdienst an. Informationen über Erkennungsmerkmale und Produktbestandteile von Microsoft-Originalsoftware stehen im Internet unter: www.microsoft.com/germany/produktmerkmale. (mf)

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