Oracle nimmt Stellung zum Urteil "Gebraucht-Software-Handel"

14.02.2006

So argumentiert nun auch Oracle, nur die Überschrift der Pressemeldung des Landgerichts I in seiner eigenen Pressemitteilung sinngemäß wieder gegeben zu haben. Und weiter: " Die Behauptung von Used Soft, Oracle versuche, "den Eindruck zu erwecken, dass sich mit dieser, in erster Instanz ergangenen einstweiligen Verfügung ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aushebeln" lasse, ist unzutreffend. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 bezog sich explizit auf den Weiterverkauf von Original-Datenträgern. Das Geschäftsmodell von Used Soft beinhaltet aber gerade nicht den An- und Weiterverkauf von Software auf Original-Datenträgern, sondern den An- und Weiterverkauf von einzelnen Softwarelizenzen ohne Datenträger. Zu der Frage, ob der An- und Weiterverkauf von Softwarelizenzen ohne Datenträger zulässig ist, hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht geäußert."

Gleichzeitig stimmt Oracle auch zu, dass die Entscheidung des Landgerichts München I nicht den Weiterverkauf von Software auf Original-Datenträgern zum Gegenstand hatte: "Wir haben niemals, und schon gar nicht "wider besseres Wissen", behauptet, dass diese Form des Handels mit gebrauchter Software unzulässig sei.

Der Weiterverkauf von Software auf Original-Datenträgern ergibt aber in denjenigen Fällen keinen Sinn, in denen der Hersteller für die Software auf der Grundlage eines Software-Pflegevertrages permanent Updates, Patches etc. online zur Verfügung stellt, wie dies bei der Oracle-Software der Fall ist. In diesen Fällen ist die Software auf dem Original-Datenträger, sofern ein solcher überhaupt existiert, nicht mehr aktuell."

Den kompletten Wortlaut der Oracle-Erklärung finden Sie in der angehängten PDF-Datei. Und den ComputerPartner-Blog zu diesem heißen Thema finden Sie hier. (rw)

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