Patentrecht

29.10.1998

MÜNCHEN: Die Werbung für ein Gerät mit der Aussage, es sei patentamtlich oder -rechtlich geschützt, ist irreführend, wenn lediglich ein Gebrauchsmusterschutz besteht. Verbraucher verstehen in diesem Fall die Aussage "patentrechtlich geschützt" so, daß das beworbene Gerät unter Patentschutz steht. Auf Antrag ist daher eine solche Werbung zu verbieten (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 29 W 2184/96). (jlp)

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