Pech für die Bank: Sittenwidrige Bürgschaften sind ungültig

10.10.2006
Unterschreiben mittellose Angehörige eine Bürgschaft, ist der Vertrag unter Umständen sittenwidrig und damit ungültig.

Ein Kredit wird in der Regel nur gegen Sicherheiten gewährt. Ohne Haus und Hof bleibt oft nur die Möglichkeit, einen Bürgen zu stellen, der für die Rückzahlung haftet. Hier hat sich eine fragwürdige Praxis eingebürgert: Immer häufiger unterschreiben Angehörige ohne Vermögen und mit geringem Einkommen Bürgschaftsverträge, für die sie im Ernstfall gar nicht geradestehen können. Denn kommt der Kreditnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, wird der gesamte Betrag einschließlich Zinsen und Gebühren fällig. Ein böses Erwachen für den mittellosen Bürgen.

Übersteigt die eingegangene Verpflichtung bei Weitem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen, so kann dieses Missverhältnis unter Umständen zur Sittenwidrigkeit nach §138 BGB und somit zur Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages führen, so die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Voraussetzung ist, dass eine starke finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Die ist nach der Rechtsprechung zum Beispiel gegeben, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH, Az. XI ZR 248/99). Maßgebend für das Vorliegen einer finanziellen Überforderung sind allein das pfändbare Einkommen und Vermögen des Bürgen.

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