Urheberrecht

Privatanwender besser geschützt als Firmen

22.12.2010

Gebrauchte Software: BGH entscheidet im Februar 2011

Auch online übertragene Software gehört zum Geschäftsalltag dazu, nicht zuletzt, weil die Installation leichter ist als von über 100 CDs. Inwiefern der Erschöpfungsgrundsatz auch hier greift, wird der BGH hoffentlich am 3.Februar 2011 entscheiden. Insgeheim erhofft sich die gesamte IT-Szene ein Grundsatzurteil, das die momentan herrschende rechtliche Unklarheit beseitigen würde.

Die großen Softwarehersteller scheinen sich zurzeit jedoch US-Verhältnisse herbeizusehnen. Im September hat das Bezirksgericht in San Francisco den Weiterverkauf von Softwarelizenzen für illegal erklärt, sofern die Lizenzbestimmungen den Verkauf verbieten. Dieses Urteil könnte gravierende Auswirkungen bis hin zum Gebrauchtwagenhandel haben, befürchten Kritiker. "Zudem ist auch nicht klar, inwiefern beispielsweise deutsche Unternehmen mit Niederlassungen in den USA hiervon betroffen sein werden", ergänzt Susen.

Hierzulande ist der Markt zwar deutlich liberaler und nicht alles rechtens, was große Hersteller in ihre AGB aufnehmen. Dass beim Splitten von Volumenlizenzen und bei online übertragener Software aber noch Nachholbedarf besteht, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits vor über einem Jahr konstatiert: In einer Stellungnahme1 hat er den Gesetzgeber darauf aufmerksam gemacht, dass solche Unterscheidungen bei den Vertriebswegen wirtschaftlich unsinnig und rechtlich problematisch seien. Hier ist der Privatanwender deutlich besser geschützt: Er besitzt rechtliche Sicherheit beim Handel mit Box-Produkten, während Firmen mit Verunsicherung und rechtlicher Unklarheit zu kämpfen haben. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Axel Susen, Geschäftsführer susensoftware GmbH, Tel. 0241 9631700, E-Mail: presse@susensoftware.de, Internet: www.susensoftware.de

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