Alkoholkonsum nach Verkehrsunfall

Prost! Nachtrunk und die Versicherungsfolgen

06.11.2008

Unfallverlauf nicht alkoholtypisch

Dieser Auffassung folgten weder das LG Mannheim noch das OLG Karlsruhe. Das Unfallgeschehen an der engen Einmündung spreche nicht für einen alkoholtypischen Verlauf. Aufgrund des Nachtrunks sei eine Alkoholrückrechnung auf den Unfallzeitpunkt nicht möglich. Auch habe der Autofahrer seine Obliegenheit, nach besten Möglichkeiten zur Aufklärung beizutragen nicht verletzt. Da - (großzügig) abgesehen von dem Baum - kein Dritter geschädigt worden sei, stellte das Gericht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht fest. Dass der Nachtrunk zum Zwecke der Verschleierung erfolgt sei, müsse die Versicherung beweisen. Das sei ihr nicht gelungen. Im Ergebnis musste die verblüffte Versicherung zahlen. (oe)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Juni 2008

Quelle: www.haufe.de/recht

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