Rauswurf wegen Belästigung

09.09.2004

Bei einer Kündigung wegen sexueller Belästigung müssen deren Umfang und Intensität berücksichtigt werden. Einem 52-Jährigen war wegen sexueller Kontakte mit einer ihm unterstellten Mitarbeiterin während einer Dienstreise gekündigt worden, nachdem die Kollegin die Geschäftsführung über den Vorfall informiert hatte. Die vom Kläger mit dem Hinweis erhobene Kündigungsschutzklage, die Mitarbeiterin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Die außerordentliche Kündigung sei nur dann rechtens, wenn feststünde, dass die Kollegin für den Kläger erkennbar die sexuellen Handlungen abgelehnt hat. Hierzu fehlten aber hinreichende Feststellungen der Vorinstanzen.

BAG 2 AZR 341/03

Detlef Scholz

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