Recht: Haftung für Forenbeiträge

05.05.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Betreiber eines Forums für Einträge haftet. Rechtsanwalt Thomas Feil über die rechtliche Situation.

Das Landgericht Hamburg hat in einem jetzt mit schriftlicher Begründung vorliegenden Urteil vom 02.12.2005 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Betreiber eines Forums für Einträge haftet. Hintergrund war ein Forumbeitrag, in dem die Internetnutzer aufgefordert wurden, durch massenhafte Downloads eines bestimmten Programms den Serverbetrieb eines Unternehmens zu stören.

Bild: photocase.com
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Das Landgericht Hamburg sieht in seiner Begründung den Betreiber eines Forums als Störer, wenn diese über eine von ihr eingerichtete und unterhaltene Internetplattform die unzulässigen Blockadeaufrufe verbreitet. Es genügt bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Verbreiter und Betreiber des Forums selber hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat.

Den Hinweis, der Betreiber des Forums könne auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen, ließ das Landgericht nicht gelten. Nach Auffassung der Hamburger Richter ist es technisch im Grundsatz ohne weiteres möglich, Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhaltes zu prüfen. Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zu einer solchen Prüfung der Inhalte der Betreiber eines Forums auch verpflichtet ist, wenn diese über seinen Internetauftritt verbreitet werden. Das Gericht verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1980 (GRUR 1980, S. 1099 ff.). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die Inhalte über das Internet verbreiten.

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