Gerichtsort zu weit entfernt?

Rechtsmissbrauch bei Abmahnstreitigkeiten

18.03.2008

Die Richter des Kammergerichts in Berlin erkannten hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerseite, weil diese ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet hätte, ohne dass dies durch triftige und nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt gewesen sei.

Zunächst wiesen die Richter des KG Berlin in ihrer Begründung darauf hin, dass es grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten sei, wenn ein Kläger bei seiner Klage gegen seinen verletzenden Mitbewerber das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also z. B. sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Insoweit sei es also auch weiterhin möglich, unter Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes die jeweilige Rechtsprechung verschiedener Gerichte auszutesten. Etwas anderes müsse nach der Ansicht der Richter aber dann gelten, wenn die Wahl des Gerichtsstandes offenkundig allein darauf abzielt, zusätzliche Reisekosten entstehen zu lassen, um damit den Gegner über Gebühr zu schädigen. Denn nach § 8 Abs. 4 UWG sei es rechtsmissbräuchlich, wenn eine Rechtsverfolgung vorwiegend dazu diene, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Im vorliegenden Fall waren nach der Ansicht der Richter des KG Berlin keine vernünftigen und sachlichen Gründe für die Wahl der verschiedenen Gerichtsorte ersichtlich. Daher sind die Richter davon ausgegangen, dass die Hauptintention bei der Auswahl der unterschiedlichen Gerichtsorte allein darin bestanden habe, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten, zu belasten und diese so zusätzlich einzuschüchtern, damit sie möglichst schnell nachgeben, anstatt sich einem weit entfernten Gerichtsverfahren zu stellen (KG in Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az.: 5 W 371/07)."

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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