Von Anschnallen bis Zweitwagen

Rechtsprechung Autofahrer und Verkehr

18.04.2013

Tachostand

Neuwagen mit 304 Kilometern

Ein Neuwagen kann tatsächlich als neu gelten, auch wenn er schon 304 Kilometer Laufleistung aufweist. Laut Arag konnte der Händler im verhandelten Fall schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war (LG Coburg, Az.: 21 O 337/11).

Kein Nutzungsausfall für Oldtimer

Steht einem Geschädigten während der Reparatur eines Oldtimers zusätzlich ein Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung, steht dem Geschädigten für den Oldtimer kein Nutzungsausfall zu. Die individuelle Genussschmälerung stellt laut ARAG Experten für sich allein keinen vermögensrechtlichen Schaden dar (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 50/11).

Anschnallen!

Ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Anders ist es, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach einem ersten Unfall ohne Körperschäden bereits zum Stehen gekommen war und er dann bei einem zweiten Unfall Körperschäden erleidet. Die Anschnallpflicht gilt laut ARAG nämlich nur während der Fahrt (BGH, Az.: VI ZR 10/11).

Rollendes Auto als Arbeitsunfall

Wird ein Versicherter auf dem Rückweg von der Arbeit vor der heimischen Garage bei dem Versuch, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten, verletzt, stellt dies laut ARAG einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar (SG Wiesbaden, Az.: S 13 U 49/11).

Gesetzlicher Unfallschutz auch bei Alkoholisierung

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn bei einem solchen Unfall Alkohol im Spiel war. Nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, wird laut ARAG die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei (LSG Bayern, Az.: L 2 U 566/10).

Verbrauchsangaben auch bei Vorführwagen

Die Verpflichtung in Verkaufsangeboten für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann nach Auskunft der ARAG auch für Vorführwagen gelten. Maßgeblich ist, ob der Händler das Fahrzeug zum Weiterverkauf erworben hat, was anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug eine geringe Kilometerleistung von bis zu 1.000 Kilometer aufweist (BGH, Az.: I ZR 190/10). (oe)
Quelle: www.arag.de

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