Rechtsticker

28.06.1996
Ein Fahrzeugführer war in einem Jahr zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40 km/h und 27 km/h über der Höchstgeschwindigkeit) auf der Autobahn aufgefallen. Als er im nächsten Jahr wiederholt mit 27 km/h zu schnell erwischt wurde, erhielt er zwar wieder ein Bußgeld, doch lehnte es das Amtsgericht ab, auch ein Fahrverbot zu verhängen. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und legte dem Betroffenen ein Fahrverbot auf. Denn ein Bußgeldrichter darf bei der Aburteilung einer wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht einfach mit der Begründung absehen, der Betroffene sei zur Ausübung seines Berufes auf den Führerschein angewiesen. Einem solchen Fahrzeugführer ist es vielmehr zuzumuten, in der Zeit des Fahrverbotes öffentliche Verkehrsmittel und Taxis zu benutzen oder gegebenenfalls einen Fahrer einzustellen und den Urlaub auf die Zeit des Fahrverbotes zu verwenden. Damit verbundene Unbequemlichkeiten und Mehrkosten sind in der Regel keine unzumutbare Härte.Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 291/95

Ein Fahrzeugführer war in einem Jahr zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40 km/h und 27 km/h über der Höchstgeschwindigkeit) auf der Autobahn aufgefallen. Als er im nächsten Jahr wiederholt mit 27 km/h zu schnell erwischt wurde, erhielt er zwar wieder ein Bußgeld, doch lehnte es das Amtsgericht ab, auch ein Fahrverbot zu verhängen. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und legte dem Betroffenen ein Fahrverbot auf. Denn ein Bußgeldrichter darf bei der Aburteilung einer wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht einfach mit der Begründung absehen, der Betroffene sei zur Ausübung seines Berufes auf den Führerschein angewiesen. Einem solchen Fahrzeugführer ist es vielmehr zuzumuten, in der Zeit des Fahrverbotes öffentliche Verkehrsmittel und Taxis zu benutzen oder gegebenenfalls einen Fahrer einzustellen und den Urlaub auf die Zeit des Fahrverbotes zu verwenden. Damit verbundene Unbequemlichkeiten und Mehrkosten sind in der Regel keine unzumutbare Härte.Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 291/95

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