Rechtsticker

28.06.1996
Wer seine Jacke mit Brieftasche, in der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über einer Stuhllehne hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat. Der so Bestohlene hat vielmehr seine Sorgfaltspflichten selbst ungewöhnlich hoch vernachlässigt und kann gegen seine Bank keinen Schadensersatz fordern, wenn diese aufgrund der Vorlage einer ec-Karte und des Personalausweises an einen Unberechtigten Geld vom Konto des Bestohlenen ausbezahlt.AZ: Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 28/95

Wer seine Jacke mit Brieftasche, in der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über einer Stuhllehne hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat. Der so Bestohlene hat vielmehr seine Sorgfaltspflichten selbst ungewöhnlich hoch vernachlässigt und kann gegen seine Bank keinen Schadensersatz fordern, wenn diese aufgrund der Vorlage einer ec-Karte und des Personalausweises an einen Unberechtigten Geld vom Konto des Bestohlenen ausbezahlt.AZ: Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 28/95

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