Kontrollnetz wird immer enger

Schlechte Zeiten für Steuerhinterzieher

23.04.2009

Neue Aufbewahrungspflicht

Darüber hinaus ist eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den Überschusseinkünften geplant, dann in eine generelle Außenprüfung mündet. Zudem sollen die Zollkontrollen über Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt werden. Damit entwickelt sich der verdächtige Bankbeleg aus Vaduz oder Zürich zur informativen Kontrollmitteilung fürs Wohnsitzfinanzamt.

Verlängerte Verjährungsfristen

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2009 gilt die verlängerte Verfolgungsverjährung von 10 Jahren in § 376 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO auch bei der Strafverfolgung für Steuerstraftaten, die am 25.12.2008 noch nicht verjährt waren. Unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmungen nach §§ 170 und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als 10 Jahren festgesetzt und erhoben werden. Die allgemeinen Regelungen des StGB mit der Folge einer grundsätzlich fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleiben allerdings weiterhin für "einfache" Steuerhinterziehungen.

Schärferes Strafmaß

Die Strafen für Steuerhinterziehung werden sich deutlich verschärfen. Das resultiert aus der BGH-Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08), wonach Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon kommen. Durch dieses Grundsatzurteil werden erstmals Leitlinien für Sanktionen bei Steuerhinterziehungstatbeständen aufgestellt. Diese Richtmaße orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge:

- Bis 50.000 Euro: Geldstrafen sind die Regel.

- Zwischen 50.000 und 100.000 Euro: Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Dort ist zu prüfen, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Dem Grunde nach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung von großem Ausmaß vor, die mit einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zu ahnden ist.

- Ab 100.000 bis 999.999 Euro: Die Verhängung einer Geldstrafe ist nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe als schuldangemessen anzusehen.

- Ab 1 Million Euro: Es kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr in Betracht. Die kann regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Quelle: www.haufe.de/steuern

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