Die Arag-Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten

Schnee und Eis - wer muss schaufeln?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Schneefälle, Graupel, Raureif und vor allem das gefürchtete Blitzeis haben vielerorts für Verdruss gesorgt. Wie jedes Jahr, wenn der erste Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen wieder hitzige Debatten darüber, wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss.

Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden können, klären die Arag-Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.

Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren - entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind.

Die wichtigsten Zugänge zu einem Grundstück müssen begehbar sein. In der Regel reicht ein Streifen aus, der es zwei Personen erlaubt, aneinander vorbeizugehen.
Die wichtigsten Zugänge zu einem Grundstück müssen begehbar sein. In der Regel reicht ein Streifen aus, der es zwei Personen erlaubt, aneinander vorbeizugehen.
Foto: Edler von Rabenstein - Fotolia.com

Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.

Was muss alles geräumt und gestreut werden?

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut einer Entscheidung des OLG Hamm nicht geräumt und gestreut werden (Az.: 6 U 178/12) Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.

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