Bedeutung für die Praxis:
Die datenschutzrechtliche Informationspflicht ist eine neue Pflicht für Daten verarbeitende Stellen. Sie gilt nicht nur, wenn sich das Unternehmen sorgfaltswidrig verhalten hat, sondern auch bei unverschuldeten Hacker-Angriffen. Wird die Informationspflicht nicht beachtet, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro verhängt werden (§ 43 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 BDSG).
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover.
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