CES in Las Vegas

Sieben Tage USA – was sagt das Finanzamt dazu?

17.03.2010

Werbungskostenabzug auf Tagungsgebühren beschränkt?

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten, wogegen der Kläger Klage erhob.

Das Finanzgericht (FG) Köln gab dieser teilweise statt. Von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Die Flugkosten seien zu 4/7 als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufteilung dieser Kosten sei möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hätten.

Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.

Der für diese Revision zuständige VI. Senat des BFH rief nun den Großen Senat des Bundesfinanzhofs an, der die Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Flugkosten nun bestätigte, so Passau.

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hierbei kann es das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge im Einzelfall jedoch erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

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