375 Euro monatlich?

Sittenwidrigkeit einer Praktikantenvergütung

29.07.2008

Unter Berücksichtigung dieser Umstände befanden die Richter die Vergütung von 375 Euro monatlich gem. § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tatsächlich als sittenwidrig, da hieraus lediglich ein Stundenlohn von 2,46 Euro folge. Stattdessen legten die Richter des LAG Baden-Württemberg nun die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zu Grunde. Hierzu nahmen sie einen Stundenlohn in Höhe von 10,00 Euro an (der geschätzte Stundenlohn für stundenweise gebuchte Kräfte bei Abendveranstaltungen) und ermittelten eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.522,50 Euro brutto. Letztlich wurde der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 7.090.65 Euro zugesprochen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 5 Sa 45/07).

Als Fazit kann aus dieser Entscheidung folgendes festgehalten werden: bei der Beschäftigung von Praktikanten sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Ausbildungscharakter deutlich überwiegt. Soweit möglich, sollten Praktikanten mehrere Abteilungen eines Betriebes durchlaufen, da dieser Umstand von den Richtern als wichtiges Indiz für ein Praktikantenverhältnis gewertet wird. Je breiter das Spektrum der vermittelten praktischen Kenntnisse ist, desto einfacher lässt sich schließlich der Ausbildungszweck in einem möglichen Streitfalle vor den Arbeitsgerichten nachweisen.

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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