Betriebsrat muss nicht mitbestimmen

So ein Zufall – an Schicht-Tagen regelmäßig krank …

17.07.2009

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

Der Kläger war der Auffassung, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, von ihm zu fordern, dass er für jede Krankmeldung unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege. Ein solches Verlangen unterliege der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Dies sah das Hessische Landesarbeitsgericht jedoch anders. Diese Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Es sei davon auszugehen, dass die Regelung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb sei. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setze aber einen kollektiven Tatbestand voraus. Dieser liege jedoch nur dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stelle, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühre. Für Krankengespräche habe das Bundesarbeitsgericht in die Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigem kollektiven Tatbestand und mitbestimmungsfreier Individualmaßnahme danach getroffen, ob die Gespräche in einer generalisierten Art und Weise durchgeführt werden oder ob sie allein durch Umstände veranlasst sind, die in der Person einzelner Arbeitnehmer begründet seien, ohne die übrige Belegschaft zu berühren.

Im vorliegenden Fall sei ein kollektiver Tatbestand nicht zu erkennen. Das Verlangen des Arbeitgebers, dass der Kläger unverzüglich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, sei in der Person des Klägers begründet, so die Richter, und berühre die übrige Belegschaft nicht. Es beruhe auf Besonderheiten der Krankheitsanfälligkeit des Klägers - nämlich dem auffälligen Zusammenhang zwischen der Einteilung des Klägers zu bestimmten Diensten und seinen Erkrankungen.

Kollektiver Tatbestand vs. individuelle Maßnahme

Die übrige Belegschaft könnte zwar nun befürchten, bei einer gleichen Auffälligkeit ebenfalls verpflichtet zu werden, unverzüglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Das allein macht aber die individuelle Maßnahme noch nicht zu einem kollektiven Tatbestand. Jegliche individuelle Maßnahme, die in der Person eines einzelnen Arbeitnehmers begründet sei, habe es an sich, dass sie als Präzedenzfall angesehen werden kann.

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