So fällt der Wechsel der Rechtsform leichter

10.12.2000
Wenn sich ein Unternehmer für eine bestimmte Rechtsform entschieden hat, braucht das keine endgültige Lösung zu sein. Je nach Marktlage, Wettbewerb und Gesellschafterkreis muss der Chef in der Lage sein, dem Unternehmen ein neues Rechtskleid anzuziehen. Das ist seit einigen Jahren mit dem neuen Umwandlungsgesetz wesentlich leichter geworden. Allerdings sind steuerliche Auswirkungen einer Umwandlung der Rechtsform und Auswirkungen auf die Kreditvergabe durch Banken gut zu bedenken.

Von den 100 bis 150 kleinen Aktiengesellschaften, die gegenwärtig hierzulande neu entstehen, war jede dritte vorher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Kommanditgesellschaft (KG). Der Wechsel der Rechtsform von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder der umgekehrte Weg sind heute juristisch kein Problem mehr. Die Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung und Versorgungsausgleich ist wesentlich schwieriger. Deshalb ist wie in einem alten Kinderspiel in der Wirtschaft ein munteres "Bäumchen wechsel dich" in Gang gekommen. Die Motive dafür sind vielfältig.

Identität des Unternehmens bleibt erhalten

In das seit 1994 geltende neue Umwandlungsrecht ist als wichtiges Prinzip für den Wechsel der Unternehmensform der so genannte Identitätsgrundsatz eingebaut. Der besagt, dass die Identität eines Unternehmens auch in der neuen Rechtsform erhalten bleibt. Es findet keine Vermögensübertragung statt, und es handelt sich um keine Neugründung. Das ändert freilich nichts daran, dass die neue Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Völlig steuerneutral ist allerdings der Wechsel zwischen den Personengesellschaften Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Stille Gesellschaft und KG sowie den Kapitalgesellschaften GmbH, AG und KG auf Aktien nicht zu bewerkstelligen. Das gleichzeitig mit dem Umwandlungsgesetz erlassene Umwandlungssteuerrecht macht die eigentlich einfachen Dinge wieder komplizierter.

Steueraspekte beim Wandel vorher gut durchdenken

Beim Wandel einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft spielt die Steuer keine Rolle. Sowohl GmbH als auch AG unterliegen einer identischen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Wenn als Partner eine Personengesellschaft beteiligt ist, sieht es freilich anders aus. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft löst bei der Firma die Zahlung der Körperschaftsteuer und bei den Anteilseignern die Einkommensteuer aus. Dagegen unterliegt bei der Personengesellschaft der Gewinnanteil lediglich der Einkommensteuer. Es liegen also zwei unterschiedliche Systeme der Besteuerung vor, so dass hier der Identitätsgrundsatz nicht 100-prozentig verwirklicht werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass Übernahme- oder Einbringungsgewinne zu versteuern sind und beim Wechsel der Rechtsform entstehende Verluste steuerlich realisiert werden können.

Neben den steuerlichen Überlegungen können die erforderlichen Stimmenmehrheiten für einen Wechsel der Rechtsform eine weitere Hürde darstellen. Bei den Kapitalgesellschaften bedarf der Formenwechsel etwa von einer AG in die GmbH oder in der umgekehrten Richtung einer Mehrheit von 75 Prozent der Anteilseigner. Es braucht also von drei Anteilseigner nur einer dagegen zu sein, und schon ist der Wechsel geplatzt. Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, etwa in eine GbR oder OHG, muss sogar einstimmig beschlossen werden, weil künftig die Gesellschafter persönlich und voll haften müssen. Bei Personengesellschaften, die sich verändern wollen, müssen im Grunde ebenfalls alle Gesellschafter zustimmen. Im Gesellschaftervertrag kann aber eine geringere Majorität für solche Fälle festgelegt werden. Drei Viertel Ja-Stimmen sind aber gesetzliche Pflicht.

Haftung der Gesellschafter verändert sich

Die veränderten Haftungsverhältnisse beim Wechsel zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften gehören zu den wichtigsten und einschneidendsten Veränderungen beim Anpassen des neuen Firmenkleides. Ein Wechsel der Rechtsform hin zu einer geringeren Haftung der Gesellschafter irritiert die Geldgeber. Banken und Sparkassen werden vorsichtiger und zurückhaltender. Kreditwürdigkeit und Kreditlimits des Unternehmens sinken. Für Gläubiger ist es ein gewaltiger Unterschied, ob wie bei Einzelfirma, GbR und OHG alle Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen haften oder ob bei GmbH und AG nur noch ein bestimmtes Kapital für die Schulden der Firma einsteht. Besonders starke Auswirkungen haben die veränderten Haftungsverhältnisse bei der GmbH. Die Aktiengesellschaft ist dagegen nicht mehr auf die Kredite der Finanzinstitute angewiesen: Sie kann sich ihr Geld auf anderem Wege beschaffen.

Mehr Publizität ist nur selten willkommen

Verändern kann sich bei einem Wechsel der Rechtsform auch die Publizitätspflicht des Unternehmens. Da hat freilich das im März dieses Jahres in Kraft getretene Gesetz mit dem komplizierten Namen "Kapitalgesellschaften und Co-Richtliniengesetz" für eine Nivellierung gesorgt. Wenn Schwellenwerte bei Bilanzsumme, Umsatz oder Mitarbeitern überschritten werden, müssen künftig auch Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht eine "natürliche" Person als voll haftender Komplementär beteiligt ist, ihren Jahresabschluss offen legen. Sie müssen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang und gegebenenfalls einem Lagebericht aufstellen, diese Unterlagen prüfen lassen und beim Handelsregistergericht einreichen. Von den Änderungen der Publizitätspflichten, auf welche die Europäischen Behörden gedrängt haben, ist auch die bei Familienunternehmen beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG betroffen. Sie unterliegt künftig den strengeren Vorschriften der Kapitalgesellschaften für die Aufstellung des Jahresabschlusses und nicht mehr den milderen Regeln, die für Personengesellschaften gelten. Die Prüfung der Rechnungswerke muss in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden. Es sei denn, die Gesellschaft bleibt mindestens unter zwei der drei folgenden Richtwerte:

- 6,72 Millionen Mark Bilanzsumme,

- 13,44 Millionen Mark Umsatzerlöse,

- 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

Dann genügt für die Prüfung der Abschlüsse ein Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Die Aufstellung der Abschlüsse und deren Prüfung sind für die meisten größeren Familiengesellschaften kein Problem. Durch ihr Statut oder durch Auflagen von Kreditgebern sind sie an ein solches Verhalten schon gewohnt. Was den Mittelständlern Sorge bereitet, ist die Veröffentlichung der Zahlen. Wenn es der Firma gut geht, müssen das nach Ansicht vieler Chefs nicht unbedingt Lieferanten und Kunden wissen - sonst drücken sie auf die Preise. Wenn es dem Unternehmen dagegen schlecht geht, sollte das auf keinen Fall die Konkurrenz erfahren. Nun erfährt sie es aber doch, wenn sich das Unternehmen nicht gesetzlichen Sanktionen aussetzen will. Denn bei Verweigerung der größeren Publizität drohen mindestens 10.000 Mark Zwangsgeld. Eine Anhebung auf 50.000 Mark ist im Gespräch.

Motive zum Wechsel der Rechtsform gibt es viele. Das können das Ausscheiden alter Gesellschafter oder der Andrang vieler neuer Gesellschafter sein. Der Wille zum Wechsel kann in Veränderungen am Markt, in der Wettbewerbssituation oder in Dynamik und Expansionsdrang des Unternehmens begründet sein. Häufigster Grund bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist der geplante Gang an die Börse. Wenn andererseits größere Unternehmen in mehrere kleine Einheiten aufgeteilt werden, können die Motive die Vermeidung von Publizität und Mitbestimmung sein. Die GmbH & Co KG hat durch die veränderten Pflichten zur Offenlegung der Zahlen im Grunde ihren Sinn verloren. Das beschleunigt die Umwandlung vieler dieser Personengesellschaften in eine Kapitalgesellschaft, also eine GmbH oder AG, deren Anteile im Familienbesitz bleiben.

Viel Geld mit einer neuen Rechtsform lässt sich sparen, wenn es um die Nachfolgeregelung geht, wenn also die Übertragung eines Familienunternehmens auf die nächsten Generation bevorsteht. (siehe dazu Rechenbeispiel im Kasten). Generell gilt: Für ertragsstarke Firmen empfiehlt sich bei der Unternehmensnachfolge die Rechtsform der Personengesellschaft. Substanzstarke Unternehmen mit hohen Buchwerten und viel Immobilienbesitz, aber nur bescheidenen Gewinnen sollten dagegen besser als Kapitalgesellschaft auf die Nachkommen übertragen werden. (pw)

Rechenbeispiel

Wie ein Wechsel der Rechtsform den Erben Steuern spart

Unternehmer Max Mustermann hält alle Anteile an der Mustermann GmbH. Im Alter von 60 Jahren will er sich aus dem hektischen Geschäftsleben zurückziehen und alle Gesellschaftsanteile an seinen einzigen Sohn Uwe Mustermann übertragen.

Der Buchwert des Betriebsvermögens der GmbH liegt bei 2,5 Millionen Mark. Der Jahresgewinn der Firma beträgt zehn Millionen Mark. Nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren ergibt sich für die Mustermann GmbH ein Unternehmenswert von 30,6 Millionen Mark.

Nach Berücksichtigung aller Freibeträge bleibt für Uwe Mustermann eine zu versteuernde Summe von rund 17,7 Millionen Mark übrig. Selbst bei einem nur bescheidenen Steuersatz von 23 Prozent würde das für den jungen Mann eine Schenkungs- oder bei Tod des Vaters auch Erbschaftsteuerlast von 4,1 Millionen Mark bedeuten.

Wenn sich aber jetzt der clevere Unternehmer Max Mustermann vor der Übergabe der Firma an seinen Sohn noch schnell entschließt, die Kapitalgesellschaft GmbH in einen Personengesellschaft Mustermann umzuwandeln, ist die Welt plötzlich wieder in Ordnung. Dann wird für die Steuer nur der Substanzwert, also die 2,5 Millionen Mark, die in den Büchern der GmbH standen, herangezogen. Bei den gleichen Freibeträgen und bei einem unveränderten Steuersatz ergäbe das eine Schenkung oder Erbschaft von nur noch 800.000 Mark und eine Steuerlast von lediglich 184.000 Mark. Spareffekt: Mehr als 3,9 Millionen Mark oder 95,5 Prozent. (pw)

Überblick

Die wichtigsten Paragrafen

Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz von 1994 haben beim Wechsel der Rechtsform vieles erleichtert. Dennoch wurde damit auch wieder ein neues Paragrafen-Dickicht geschaffen, in dem sich der Unternehmen oder sein Steuerberater auskennen müssen.

Für die steuerlichen Aspekte sollten sich die Wechselwähler zumindest diese Paragrafen merken. Wer eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft verwandeln will, muss die Paragrafen 14, 17 und 18 des Steuergesetzes beachten, welches das Umwandlungsgesetz begleitet. Der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gilt steuerlich als Einbringung der Unternehmeranteile eines jeden einzelnen Gesellschafters. Dafür sind die Paragrafen 20 bis 23 des Steuergesetzes am wichtigs-ten. (pw)

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