Unklarheit bei Begriffsbestimmungen

So vermeiden Sie Fehler in privaten Testamenten

03.12.2009

Erbengemeinschaft statt Alleinerbe

Auf diese Weise, so Henn, könne es vorkommen, dass sich der als "Haupterbe", für ihn gleichzusetzen mit "Alleinerbe", fühlende Erbe plötzlich in einer Erbengemeinschaft mit mehreren Personen wiederfinde, bei der keiner der einzelnen Erben für sich allein über den Nachlass oder auch nur einzelne Nachlassgegenstände entscheiden kann, sondern immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Vor diesem Hintergrund empfahl Henn denn auch, privatschriftliche Testamente nur nach vorher eingeholter juristischer Beratung zu errichten, um den Erben so herbe Enttäuschungen oder oft jahrelang andauernde Rechtsstreite zu ersparen.

Henn empfiehlt in diesen Fällen eine umfangreiche rechtliche Beratung, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (www.dansef.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DANSEF-Vizepräsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.dansef.de

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