Stellenangebot neutral schreiben

29.04.2004

Bei der Formulierung einer Stellenausschreibung ist Vorsicht angebracht: Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt bzw. benachteiligt wurde. Dann muss sogar der Arbeitgeber beweisen, dass nur sachliche Gründe zur Ablehnung des Kandidaten führten. Als Indiz für eine solche Diskriminierung kommt unter anderem eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn die diskriminierende Formulierung nicht durch die Firma selbst, sondern durch Dritte gewählt wurde.

Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige in einer Kanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit bedient hatte. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, das nun die Höhe der Entschädigung festsetzen muss. (BAG 8 AZR 112/03)

Marzena Fiok

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