Steuer bei Standardsoftware

04.03.1998

HAMBURG: Häufig wird von den Softwarehäusern nicht beachtet, daß ñ 12 Umsatzsteuergesetz eine Abweichung der Regel-Umsatzbesteuerung vorsieht. Nach § 12 II Nr. 7 c UStG ermäßigt sich diese von 15 auf sieben Prozent, wenn es sich um Umsätze handelt, die aus der Einräumung, der Übertragung und der Wahrnehmung von Rechten gemäß dem Urheberrechtsgesetz resultieren.G rundsätzlich wird man sich fragen, inwiefern das für Softwarehäuser interessant sein sollte. Jedoch wissen gerade die Unternehmer, deren Kundschaft aus dem öffentlichen Bereich kommt, daß die Frage der Umsatzsteuer hier bares Geld bedeutet. Denn die öffentlichen Einrichtungen sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und werden wie ein Endverbraucher behandelt, so daß die Reduzierung der Umsatzsteuer zu einer Reduzierung des zu entrichtenden Entgelts um acht Prozent führt.

Verkauf von Standard-Software: 15 oder 17 Prozent

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Veräußerung von Standardsoftware der normale Umsatzsteuersatz von 15 vom Hundert oder der ermäßigte Steuersatz von 7 vom Hundert in Anschlag zu bringen ist.

Die Klägerin, eine Händlerin von Standardsoftware, hatte ihre aus der Veräußerung von Standardsoftware resultierenden Umsätze mit einem Umsatzsteuersatz von 7 vom Hundert beim Finanzamt angemeldet. Das zuständige Finanzamt besteuerte die Umsätze hingegen mit dem Regelsteuersatz von 15 Prozent.

Das Finanzgericht wies die gegen die Vorauszahlungsbescheide eingelegte Klage ab, wogegen sich die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof richtete. Dieser wiederum folgte die Begründung des Finanzgerichts und gab dementsprechend der Revision nicht statt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes gelte der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht bei der Veräußerung von Standardsoftware, da den Käufern zwar mit dem Eigentum an den Datenträgern und am Handbuch das Recht verschafft werde, die Software bestimmungsgemäß anzuwenden. Hierin bestehe aber kein Unterschied im Vergleich zum Verkauf von Büchern, auf die ebenfalls nicht die Ermäßigung des ñ 12 II Nr. 7 c UStG angewendet werde. Maßgebliches Kriterium sei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, daß die Befugnis des Eigentümers, mit der Standardsoftware nach Belieben zu verfahren, dort ende, wo die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz beginnen - nämlich insbesondere mit dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Weder der Käufer eines Buches, noch der Käufer einer Standardsoftware sei berechtigt, die gekaufte Ware nach Belieben zu vervielfältigen.

Für die Anwendung des § 12 II Nr. 7 c UStG ist es demnach erforderlich, daß eine die Veräußerung prägende Rechtsübertragung erfolgt, bei der nicht schon aus der Veräußerung die Übertragung der "urheberrechtlichen Nebenrechte" resultiert. Dieses Kriterium ist insbesondere erfüllt bei der Beauftragung von Individualsoftware, in deren Zusammenhang der Auftraggeber sich sämtliche Urheberrechte durch den Auftragnehmer einräumen läßt. Hier greift § 12 II Nr. 7 c UStG und damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

*Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin der Kanzlei Schubert & Dr. Müller in Hamburg.

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