Klagefrist versäumt

Steuerberater ist schuld

19.04.2010
Der Steuerberater muss sich aktiv um Fristeinhaltung bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben.

Ein Steuerberater muss an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig.

Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Vizepräsident und Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis ein am 01.02.2010 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.12.2009, Az.: 12 K 3102/09.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

Der 12. Senat des FG Köln lehnte mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe, betont Klose.

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