Vorsorglich Einspruch einlegen

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

17.07.2012

Aussetzung der Vollziehung wird zurzeit gewährt

Zurzeit gewähren die Finanzämter auf Anweisung der Oberfinanzdirektionen bei der Einkommensteuer grundsätzlich Aussetzung der Vollziehung, soweit sich der Einwand auf ältere Fälle bezieht, bei denen das Argument der Rückwirkung eine Rolle spielt. Die Erstattungszinsen müssen also vor dem 13. Dezember 2010 zugeflossen oder zumindest entstanden sein. Auch Einsprüche ruhen aufgrund der beim Bundesfinanzhof noch anhängigen Verfahren. Mittlerweile gilt das auch für Einsprüche zu neueren Steuerbescheiden, die sich lediglich auf das Argument der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen stützen können. Weil die Erfolgsaussichten zumindest beim Rückwirkungsargument gut stehen, kann sich ein Einspruch also auf jeden Fall lohnen.
Quelle: www.shc.de

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