Vor allem Firmeninhaber sollten rechtzeitig vorsorgen

Streit in der Familie durch Testament vermeiden

21.10.2009

Zustimmung aller Erben erforderlich

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Abkömmlinge. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Ferner ist noch ein Bruder vorhanden, während eine Schwester bereits ebenfalls vorverstorben ist. Sie hinterlässt jedoch zwei Kinder. Hieraus ergebe sich folgende gesetzliche Erbfolge: Es entstehe eine Erbengemeinschaft, bei der die überlebende Ehefrau drei Viertel des Nachlasses erhält, die Mutter ein Achtel, der noch lebende Bruder ein Sechszehntel Anteil und die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen des Erblassers) je ein Zweiunddreißigstel Anteil. Gehört zum Nachlass z. B. Haus- und Grundbesitz, so kann dieser nur mit Zustimmung aller Erben verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund rät Henn denn auch, die Erbfolge durch ein Testament zu regeln, um seinen Erben langwierigen Streit zu ersparen.

Henn empfiehlt, in Zweifelsfällen Rechts- und auch Steuerrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DANSEF-Vizepräsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.dansef.de

Zur Startseite