Neue Rechtsprechung

Streitwert bei Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung

27.11.2008

Aus eins mach sechs lautete somit offensichtlich das Motto. Zusammen mit einer falschen Information zum Versandrisiko und zu den Auslandsversandkosten hatte das Landgericht Halle einen Streitwert von 7.500,00 Euro angenommen. Dies war den Abmahnern offensichtlich zu wenig, dem OLG Naumburg jedoch nicht: Mit Beschluss vom 08.09.2008 (Az.: 10 W 80/07) wurde der Streitwert von 7.500,00 Euro als ausreichend angesehen. Insbesondere war aufgefallen, dass die einzelnen Punkte noch im Weiteren untergliedert wurden, was nicht zwangsläufig notwendig gewesen wäre. Es heißt dann in dem Beschluss: "Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der vom Landgericht festgesetzte Gesamtstreitwert von 7.500,00 Euro auch der Gesamtbedeutung des Falls gerecht wird. Eine Vielzahl von Fehlern in einer Widerrufsbelehrung kann nicht dazu führen, dass sich der Streitwert beliebig vervielfacht."

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. (oe)

Die Autoren Johannes Richard und Ines Nitsche sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381-448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de und www.ra-lsk.de

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