Der Besucher eines Büro- oder Mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Bodenbelag stets trocken ist. Es stellt eine erhebliche überspannung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen. Damit stellt die infolge Wischens entstehende Nässe keine unerwartete Gefahr dar. Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer bestehen nicht (Landgericht Gießen, Az.: 5 O 139/01). (jlp)
20.05.2003
Der Besucher eines Büro- oder Mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Bodenbelag stets trocken ist. Es stellt eine erhebliche überspannung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen. Damit stellt die infolge Wischens entstehende Nässe keine unerwartete Gefahr dar. Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer bestehen nicht (Landgericht Gießen, Az.: 5 O 139/01). (jlp)